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§ 10 - Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV)

V. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1680 (Nr. 36); aufgehoben durch § 10 V. v. 18.10.2022 BGBl. I S. 1803
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 610-6-8-1 Allgemeines Steuerrecht
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§ 10 Erhebliche Abweichung



In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 12 des Außensteuergesetzes liegt eine erhebliche Abweichung vor, wenn der unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gewinnentwicklung zutreffende Verrechnungspreis außerhalb des ursprünglichen Einigungsbereichs liegt. Der neue Einigungsbereich wird durch den ursprünglichen Mindestpreis und den neu ermittelten Höchstpreis des übernehmenden Unternehmens begrenzt. Eine erhebliche Abweichung liegt auch vor, wenn der neu ermittelte Höchstpreis niedriger ist als der ursprüngliche Mindestpreis des verlagernden Unternehmens.

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Zitierungen von § 10 FVerlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FVerlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FVerlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 FVerlV Angemessene Anpassung
... 3 Satz 12 des Außensteuergesetzes ist angemessen, wenn sie in den Fällen des § 10 Satz 1 dem Unterschiedsbetrag zwischen dem ursprünglichen und dem neu ermittelten ... und dem neu ermittelten Verrechnungspreis entspricht, oder wenn sie in den Fällen des § 10 Satz 3 dem Unterschiedsbetrag zwischen dem ursprünglichen Verrechnungspreis und dem ...