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1Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach §
261 des
Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, hat die nach §
16 Absatz 2 zuständige Behörde diese Tatsachen unverzüglich dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden.
2Für die Behörden gemäß §
16 Absatz 2 Nummer 4 bis 8 findet §
11 Absatz 3 entsprechende Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt für die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die für die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte zuständigen Behörden entsprechend.
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§ 11 GwG Meldung von Verdachtsfällen (vom 08.09.2015) ... des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Form der Meldung nach Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und ... (8) In Strafverfahren, zu denen eine Meldung nach Absatz 1 oder § 14 erstattet wurde, und in sonstigen Strafverfahren wegen einer Tat nach § 261 des ...
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 1 GWPräOptG Änderung des Geldwäschegesetzes ... „§ 11 Meldung von Verdachtsfällen". d) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Meldepflicht von Behörden". ... d) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Meldepflicht von Behörden". e) Die Angabe zur Überschrift des ... des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Form der Meldung nach Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und ... die Wörter „Entgegennahme einer solchen Meldung" ersetzt. 15. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 14 Meldepflicht von Behörden". b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ...
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793