(1) Soweit die nach §
16 Absatz 2 zuständigen Behörden die Aufsicht über die Verpflichteten nach §
2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, arbeiten sie für die Zwecke der
Richtlinie 2005/60/EG mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zusammen:
- 1.
- der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),
- 2.
- der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und
- 3.
- der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(2) Soweit die nach §
16 Absatz 2 zuständigen Behörden die Aufsicht über die Verpflichteten nach §
2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, stellen sie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der
Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, Nr. 1094/2010 und Nr. 1095/2010 auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung von deren Aufgaben auf Grund der
Richtlinie 2005/60/EG sowie der
Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, Nr. 1094/2010 und Nr. 1095/2010 erforderlich sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 268
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 1 GWPräOptG Änderung des Geldwäschegesetzes ... Aufsicht, Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften". f) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst: „§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen ... f) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst: „§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen ... der Finanzen" eingefügt. 18. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen ... 18. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
Artikel 9 EUFAAnpG Änderung des Geldwäschegesetzes *) ... wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe eingefügt: „§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen ... und Marktaufsichtsbehörde". 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen ... 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen ...