Artikel 7a - Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)

Artikel 7a Änderung der Abgabenordnung


Artikel 7a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. August 2008 AO § 31b

§ 31b der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes dient. Die Finanzbehörden haben Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes begangen oder versucht wurde oder wird, unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - mitzuteilen."

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Zitierungen von Artikel 7a GwBekErgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7a GwBekErgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwBekErgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 23 MoMiG Änderung der Abgabenordnung
... der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird die Angabe ...


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