Änderung § 2 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Theodor-Reuter-Berufskollegs Iserlohn, Staatliche Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen vom 15.01.2013

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.01.2013 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.12.2012 BGBl. 2013 I S. 32

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Fortgeltung von Gleichstellungen


Die Gleichstellungen für die auf Grund

1. der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen vom 2. Juni 1986 (BGBl. I S. 843),

2. der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Theodor-Reuter-Berufskollegs Iserlohn, Staatliche Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen vom 10. Juli 1992 (BGBl. I S. 1240), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2694), und

3. der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Theodor-Reuter-Berufskollegs Iserlohn, Staatliche Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1694)

(Text alte Fassung)

bis zum Ablauf des 31. Juli 2007 erteilten Zeugnisse gelten fort.

(Text neue Fassung)

bis zum Ablauf des 31. Juli 2007 erteilten Zeugnisse gelten fort. Die Gleichstellung gilt auch für Zeugnisse, die vom 1. August 2012 bis zum Ablauf des 14. Januar 2013 erteilt worden sind.




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