§ 2 - Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz im Bereich der Bundeswehr (BwBDSGOWiZustV)

V. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1711 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 299
Geltung ab 21.08.2008; FNA: 454-1-1-18 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. August 2008.



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