Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 BwBDSGOWiZustV vom 24.03.2015

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der BwBDSGOWiZustV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 BwBDSGOWiZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2015 geltenden Fassung
§ 1 BwBDSGOWiZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 299
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes wird für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesamt für Wehrverwaltung übertragen. Für das Bundesministerium der Verteidigung bleibt das Ministerium selbst zuständig.

(Text neue Fassung)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes wird für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen. Für das Bundesministerium der Verteidigung bleibt das Ministerium selbst zuständig.


Anzeige