Änderung Artikel 4 Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen vom 01.01.2011

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Artikel 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
Artikel 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1417
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 4 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(Text alte Fassung)

(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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