Änderung Artikel 3 Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen vom 01.04.2012

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
 

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Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 421r und 421s wie folgt gefasst:

㤠421r (weggefallen)

§ 421s (weggefallen)'.

2. Die §§ 421r und 421s werden aufgehoben.



 
 



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