Änderung Artikel 4 Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen vom 01.04.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
Artikel 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 4 Inkrafttreten


(Text alte Fassung)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2018
in Kraft.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(heute geltende Fassung) 
 



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