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Änderung § 9 SattlFeintMstrV vom 01.01.2012

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§ 9 SattlFeintMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 9 SattlFeintMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 42 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

(1) Die bis zum 31. Dezember 2008 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2009, sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2008 anwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2008 anwendbaren Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2010 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2008 anwendbaren Vorschriften ablegen.

(3) Ab dem 1. Januar 2009 sind vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 der Erlass des Bundesministers für Wirtschaft (BMWi - II 2 - 9656/50) vom 23. Juni 1950 und der Erlass des Bundesministers für Wirtschaft (BMWi - II A 1 - 467816) über die Anerkennung des Berufsbildes für das Feintäschner-Handwerk vom 25. Januar 1962 (Ministerialblatt des Bundesministers für Wirtschaft S. 22) nicht mehr anzuwenden.


(Text neue Fassung)

Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

 

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