§ 23 wird wie folgt gefasst:
§ 23 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Studien
(1) Während der fachtheoretischen Studien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer nach §
16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach §
16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden.
(3) Während des Hauptstudiums legen die Anwärterinnen und Anwärter Modulprüfungen ab. Diese umfassen
- 1.
- mindestens drei vierstündige Klausuren (Modulabschlussprüfungen),
- 2.
- weitere Modulprüfungen wie Referate, Hausarbeiten, Klausuren.
(4) Jedes Modul muss mit einer Modulprüfung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgreich abgeschlossen werden. Eine Modulprüfung ist mit mindestens fünf Rangpunkten erfolgreich abgeschlossen.
(5) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§
37 und
38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat."
§ 34 wird wie folgt gefasst:
§ 34 Schriftliche Modulabschlussprüfungen
(1) Schriftliche Modulabschlussprüfungen sind vierstündige Klausuren. Das Prüfungsamt setzt die Erst- und Wiederholungstermine im laufenden Studienhalbjahr für die Modulabschlussprüfungen auf Vorschlag des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für alle Beteiligten fest.
(2) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.
(3) Die Prüfungsaufgaben der vierstündigen Klausuren wählt das Prüfungsamt aus den Vorschlägen des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung aus. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. Die Hilfsmittel werden in der Regel nicht von Amts wegen zur Verfügung gestellt.
(4) Die vierstündigen Klausuren werden durch zwei Prüferinnen bzw. Prüfer unabhängig voneinander nach §
39 bewertet. Die Erstprüfung erfolgt durch eine oder einen hauptamtlich Lehrenden des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung, die Zweitprüfung wird durch eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes vorgenommen. §
28 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Erst- und Zweitprüfer werden vom Prüfungsamt bestellt.
(5) Die vierstündigen Klausuren werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der jeweiligen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
(6) Die vierstündigen Klausuren werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des §
12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.
(7) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach §
37 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(8) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Bleibt auch die Wiederholungsprüfung ohne Erfolg, ist die entsprechende Modulprüfung endgültig nicht bestanden."
§ 36 wird wie folgt gefasst:
§ 36 Mündliche Abschlussprüfung
(1) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen:
- 1.
- Verteidigung der Diplomarbeit im Umfang von 15 Minuten. Dabei sollen die Anwärterinnen und Anwärter ihr gesichertes Wissen auf dem Gebiet der Diplomarbeit nachweisen und die angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse selbständig erläutern und begründen.
- 2.
- Schwerpunktbezogene Fachprüfung im Umfang von maximal 40 Minuten. Dabei sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie komplexe Aufgabenstellungen aus den Studienfächern des Hauptstudiums sowie aus den berufspraktischen Studienabschnitten erörtern und lösen können.
(2) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung soll 55 Minuten je Anwärterin und Anwärter nicht überschreiten.
(3) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach §
39; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken; die Summe der Rangpunkte ergibt sich aus den gewichteten Einzelnoten, und zwar
für die Verteidigung der Diplomarbeit 20 Prozent
und für die Fachprüfung 80 Prozent.
(4) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben."