Änderung § 20 FlugfunkV vom 16.04.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. FlugfunkVÄndV am 16. April 2009 und Änderungshistorie der FlugfunkV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20 FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung
§ 20 FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Verlegung des Prüfungstermins


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Eine Verlegung des Prüfungstermins kann aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. Eine Verlegung ist nur einmal möglich.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed