interne Verweise§ 8 FlugfunkV Prüfung (vom 01.05.2012) ... und einem praktischen Teil. Die nachzuweisenden Prüfungsteile ergeben sich aus der Anlage 1. (4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die ...
§ 10 FlugfunkV Zusatzprüfung (vom 01.05.2012) ... erwerben. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Anlage 1. (2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung und für die Durchführung ...
§ 11 FlugfunkV Nachprüfung (vom 01.05.2012) ... zu unterziehen. Inhalt und Umfang der Nachprüfung werden nach Maßgabe der Anlage 1 im Einzelfall von der Bundesnetzagentur festgelegt. (2) § 8 gilt entsprechend. ...
Zitat in folgenden NormenZweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Artikel 1 3. FlugfunkVÄndV ... worden ist, können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Absatz 3 ... und die Ausbildungsorganisation bestätigt, dass der Lizenzinhaber über die in Anlage 1 für das jeweilige Sprechfunkzeugnis vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746
Artikel 1 1. FlugfunkVÄndV ... b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1 " ersetzt. 4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter ... a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1 " ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter ... a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1 " ersetzt. b) In Absatz 7 wird nach dem Wort „erteilt" das Wort ... 9. Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für ... Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen". 10. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.2.3 wird die Angabe „10 ...
Verordnung zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010
V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Artikel 1 2. FlugfunkVÄndV ... „Inhalt und Umfang der Nachprüfung werden nach Maßgabe der Anlage 1 im Einzelfall von der Bundesnetzagentur festgelegt." b) Die Absätze 2 und 3 ... (JARFCL) können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Absatz 3 ... 16. Die §§ 21 und 22 werden die §§ 20 und 21. 17. Anlage 1 - Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen - erhält die als ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8354/v156317.htm