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§ 2 - Begrenzte Dienstfähigkeit Zuschlagsverordnung (BDZV)

V. v. 25.08.2008 BGBl. I S. 1751 (Nr. 38); aufgehoben durch § 4 V. v. 06.12.2012 BGBl. I S. 2569
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 2032-1-34 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 2 Höhe und Berechnung des Zuschlags



(1) Der Zuschlag setzt sich zusammen aus einem Festbetrag in Höhe von 150 Euro und einem Betrag in Höhe von 10 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen

a)
den entsprechend der Arbeitszeit gekürzten Dienstbezügen und

b)
den Dienstbezügen, die ohne Verkürzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit zu zahlen wären. Dabei ist für den Umfang der Arbeitszeit von dem Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor der Verkürzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit auszugehen.

Wird begrenzt Dienstfähigen Besoldung gemäß § 72a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt, ersetzt dieser Betrag den Wert nach Satz 1 Buchstabe a.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind

1.
das Grundgehalt,

2.
Amts- und Stellenzulagen,

3.
Überleitungs- und Ausgleichszulagen,

4.
der Familienzuschlag,

5.
Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen,

6.
Zuschüsse und Zulagen nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).



 

Zitierungen von § 2 BDZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BDZV Übergangsregelung
... wegen begrenzter Dienstfähigkeit verkürzt wurde, einen Zuschlag nach den §§ 1 bis 3.  ...