Begrenzt Dienstfähige, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen Zuschlag zu der ihnen nach §
72a Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes zustehenden Besoldung geltend gemacht haben und über deren Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, erhalten ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde, längstens ab dem Tag, an dem ihre Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit verkürzt wurde, einen Zuschlag nach den §§
1 bis 3.