Änderung § 1 BDZV vom 12.02.2009

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§ 1 BDZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 1 BDZV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 40 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit


(Text alte Fassung)

Beamtinnen und Beamte des Bundes, deren Arbeitszeit als Folge begrenzter Dienstfähigkeit um mindestens 20 Prozent verkürzt wird, erhalten einen Zuschlag zu den laufenden Dienstbezügen nach § 72a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend bei einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis.

(Text neue Fassung)

Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Richterinnen und Richter des Bundes, deren Arbeitszeit als Folge begrenzter Dienstfähigkeit um mindestens 20 Prozent verkürzt wird, erhalten einen Zuschlag zu den laufenden Dienstbezügen nach § 72a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend bei einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis.




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