(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1In der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(3) 1In der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die schriftliche betriebliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1,
- 2.
- nach Maßgabe der Sätze 2 und 3
- a)
- das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und
- b)
- die Präsentation nach § 3 Absatz 6.
2Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
3Dabei werden gewichtet:
- 1.
- die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
- 2.
- die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.