(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in jedem Qualifikationsbereich der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen",
- 2.
- in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen"
- a)
- in der schriftlichen betrieblichen Situationsaufgabe und
- b)
- in der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
- 1.
- die Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sowie
- 2.
- die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.
(3) Den Bewertungen für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", der Bewertung der schriftlichen betrieblichen Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation ist nach
Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" mit 25 Prozent,
- 2.
- in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen"
- a)
- die Bewertung der schriftlichen betrieblichen Situationsaufgabe mit 50 Prozent und
- b)
- die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit 25 Prozent.
3Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
4Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach
Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet.
5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.