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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WiFaWiPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiFaWiPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WiFaWiPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Geprüften Wirtschaftsfachwirt/zur Geprüften Wirtschaftsfachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 6 WiFaWiPrV Befreiung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein ...
Anlage 1 WiFaWiPrV (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel (vom 17.12.2019)
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