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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen (VersFaWiPrV k.a.Abk.)

V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1758 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 45 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 806-22-6-20 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/zur Geprüften Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen nach den §§ 2 bis 11 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen und Erfahrungen vorhanden sind, um in der Versicherungs- und Finanzwirtschaft sowie in entsprechenden Organisationseinheiten anderer Wirtschaftsunternehmen eigenständig verantwortungsvolle Positionen auszuüben. Durch ein umfassendes und vertieftes Verständnis von Kernprozessen der Versicherungs- und Finanzwirtschaft sowie durch ausgeprägte Problemlösefähigkeiten in sich verändernden Situationen können insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen werden:

1.
Analyse und Bewertung betrieblicher Sachverhalte auf der Basis betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge sowie die sich daraus ergebende Ableitung begründbarer Handlungsschritte,

2.
Durchführen von Risikoanalysen und Bedarfsermittlungen sowie Entwicklung kundenorientierter Problemlösungsstrategien für private und gewerbliche Risiken,

3.
Wahrnehmen von Führungs- und Qualifizierungsaufgaben sowie das Konzipieren und Organisieren von Projekten unter systematischer und zielorientierter Anwendung von Führungsgrundsätzen und Kommunikationstechniken,

4.
Anstoßen der Entwicklung von innovativen Produkten sowie das Mitwirken in Projekten zur Produktentwicklung,

5.
Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben in einem der gewählten betrieblichen Kernprozesse Vertriebsmanagement, Risikomanagement oder Schaden-Leistungsmanagement.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VersFaWiPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersFaWiPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VersFaWiPrV Zulassungsvoraussetzungen
... (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben. (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch ...
Anlage 3 VersFaWiPrV (zu § 10) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...