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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen (VersFaWiPrV k.a.Abk.)

V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1758 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 45 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 806-22-6-20 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen und gliedert sich in die Prüfungsteile A und B nach den Absätzen 2 und 3, die unabhängig voneinander absolviert werden können.

(2) Der Prüfungsteil A gliedert sich in die Handlungsbereiche:

1.
Steuerung und Führung im Unternehmen,

2.
Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkunden.

(3) Der Prüfungsteil B gliedert sich in die Handlungsbereiche:

1.
Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation,

2.
Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte,

3.
Vertriebsmanagement,

4.
Risikomanagement,

5.
Schaden- und Leistungsmanagement.

(4) Im Handlungsbereich „Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte" wählt die zu prüfende Person einen der folgenden produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkte mit den sich aus der Anlage 1 ergebenden Produktbereichen aus:

1.
Sachversicherungen für private und gewerbliche Kunden,

2.
Vermögensversicherungen für private und gewerbliche Kunden,

3.
Lebensversicherungen und Betriebliche Altersversorgung,

4.
Kranken- und Unfallversicherungen,

5.
Rückversicherungen,

6.
Finanzdienstleistungen für Privat- und Gewerbekunden.

Bei der Anmeldung zur Prüfung ist der gewählte Qualifikationsschwerpunkt der zuständigen Stelle mitzuteilen. Bei Wiederholungsprüfungen können auch andere Qualifikationsschwerpunkte gewählt werden.

(5) Aus den in Absatz 3 Nr. 3 bis 5 genannten Handlungsbereichen wählt die zu prüfende Person einen Handlungsbereich aus. Bei der Anmeldung zur Prüfung ist der gewählte Handlungsbereich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Bei Wiederholungsprüfungen können auch andere Handlungsbereiche gewählt werden. Sofern im Handlungsbereich „Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte" nach Absatz 4 der Qualifikationsschwerpunkt „Finanzdienstleistungen für Privat- und Gewerbekunden" gewählt wurde, besteht diese Wahlmöglichkeit nicht. In diesem Fall wird der Handlungsbereich „Vertriebsmanagement" geprüft.

(6) In den Handlungsbereichen nach den Absätzen 2 und 3 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.

(7) Die Mindestbearbeitungsdauer der schriftlichen Prüfungsleistungen beträgt für:

1.
den Handlungsbereich „Steuerung und Führung im Unternehmen" 150 Minuten,

2.
den Handlungsbereich „Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkunden" 120 Minuten,

3.
den Handlungsbereich „Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation" 60 Minuten,

4.
einen nach Absatz 4 zu wählenden Qualifikationsschwerpunkt 90 Minuten,

5.
einen nach Absatz 5 zu wählenden Handlungsbereich 60 Minuten.

Die Gesamtdauer der Prüfung soll 510 Minuten nicht überschreiten.

(8) Wurden je Prüfungsteil in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung mangelhafte Leistungen erbracht, ist in dem jeweiligen Handlungsbereich jeweils eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(9) Die mündliche Prüfung gliedert sich in zwei Teile:

Erster Teil

1.
Gesprächssimulation und anschließendes Fachgespräch,

2.
Präsentation;

Zweiter Teil

Fachgespräch.

(10) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung soll in einer Gesprächssimulation (Rollenspiel) mit anschließendem Fachgespräch sowie einer Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebsbezogen und situationsgerecht mit Kunden und Mitarbeitern zu kommunizieren, Mitarbeiter zu führen sowie Moderations- und Präsentationstechniken team- und ergebnisorientiert einsetzen zu können. Für die Gesprächssimulation mit anschließendem Fachgespräch wählt die zu prüfende Person aus drei vom Prüfungsausschuss vorgegebenen Situationsaufgaben eine Aufgabe aus. Bei der Aufgabenstellung zur Gesprächssimulation und dem sich daran anschließenden Fachgespräch sind die Anforderungen des Handlungsbereichs „Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation nach § 5 Abs. 1 zugrunde zu legen. Die Gesprächssimulation soll in der Regel 15 Minuten dauern. Gesprächssimulation und anschließendes Fachgespräch sollen zusammen nicht länger als 25 Minuten dauern. Der zu prüfenden Person ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten einzuräumen. Das Thema der Präsentation ist von der zu prüfenden Person selbst zu wählen und der zuständigen Stelle zu einem von ihr festgesetzten Termin mitzuteilen. Das Thema bezieht sich auf die Inhalte des nach Absatz 5 gewählten Handlungsbereiches. Die Präsentation soll zehn Minuten dauern.

(11) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung besteht aus einem Fachgespräch, in dem nachgewiesen werden soll, dass im Rahmen des nach Absatz 5 gewählten Handlungsbereiches eine komplexe Problemstellung aus einem betrieblichen Kernprozess dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Ausgangspunkt für das Fachgespräch ist das Thema der Präsentation nach Absatz 10. Das Fachgespräch soll nicht länger als zehn Minuten dauern.





 

Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 45 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VersFaWiPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersFaWiPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VersFaWiPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Finanzen/zur Geprüften Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen nach den §§ 2 bis 11 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 4 VersFaWiPrV Prüfungsteil A nach § 3 Abs. 2
§ 5 VersFaWiPrV Prüfungsteil B nach § 3 Abs. 3
§ 6 VersFaWiPrV Zusatzqualifikation (vom 17.12.2019)
... und Finanzen beantragen, die Prüfung in weiteren Qualifikationsschwerpunkten nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 gemäß § 5 und in weiteren Handlungsbereichen nach § 3 Abs. 5 gemäß ... nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 gemäß § 5 und in weiteren Handlungsbereichen nach § 3 Abs. 5 gemäß § 5 abzulegen. Die Regelungen in den §§ 3 und 9 gelten ... Handlungsbereichen nach § 3 Abs. 5 gemäß § 5 abzulegen. Die Regelungen in den §§ 3 und 9 gelten entsprechend. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen ...
§ 8 VersFaWiPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... sind einzeln zu bewerten: 1. die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 6 , 2. die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 und 11. ... nach § 3 Absatz 6, 2. die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 und 11 . (3) Aus den einzelnen Prüfungsleistungen der mündlichen ... den einzelnen Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei ... der Präsentation mit 40 Prozent. (4) Aus der schriftlichen Prüfung der nach § 3 Absatz 5 gewählten Handlungsbereiche und der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 11 wird ... nach § 3 Absatz 5 gewählten Handlungsbereiche und der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 11 wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel ...
§ 9 VersFaWiPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019)
... Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 6 und in der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 10 und 11 mindestens 50 Punkte ... Teilprüfungen nach § 3 Absatz 6 und in der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 10 und 11 mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die ...
Anlage 3 VersFaWiPrV (zu § 10) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... für Versicherungs- und Finanzprodukte (gewählter Qualifikationsschwerpunkt nach § 3 Absatz 4 ), e) gewählter Handlungsbereich, sowohl schriftlich als auch mündlich ... Handlungsbereich, sowohl schriftlich als auch mündlich (gewählter Handlungsbereich nach § 3 Absatz 5 ), 2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 3. ...