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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VersFaWiPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersFaWiPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VersFaWiPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Finanzen/zur Geprüften Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen nach den §§ 2 bis 11 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 3 VersFaWiPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung (vom 17.12.2019)
... 2 und 3 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach den §§ 4 und 5 zu prüfen. (7) Die Mindestbearbeitungsdauer der schriftlichen ... des Handlungsbereichs „Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation nach § 5 Abs. 1 zugrunde zu legen. Die Gesprächssimulation soll in der Regel 15 Minuten dauern. ...
§ 6 VersFaWiPrV Zusatzqualifikation (vom 17.12.2019)
... in weiteren Qualifikationsschwerpunkten nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 gemäß § 5 und in weiteren Handlungsbereichen nach § 3 Abs. 5 gemäß § 5 abzulegen. Die ... gemäß § 5 und in weiteren Handlungsbereichen nach § 3 Abs. 5 gemäß § 5 abzulegen. Die Regelungen in den §§ 3 und 9 gelten entsprechend. Die Prüfung ist ...
Anlage 1 VersFaWiPrV (zu § 5 Abs. 2, 4 und 5) Liste der produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkte nach § 5 Abs. 2, 4 und 5
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