Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 VersFaWiPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersFaWiPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VersFaWiPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Finanzen/zur Geprüften Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen nach den §§ 2 bis 11 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
Anlage 3 VersFaWiPrV (zu § 10) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... 6. Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 12 Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 33 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
... nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt." 2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird jeweils das Wort „Ausbildungseinheit" durch das Wort ...
Anzeige