(1) Für die Verjährung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter Kosten gilt §
17 der
Kostenordnung entsprechend.
(2) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.
Artikel 4 V. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3580, 3585; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713