Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 14 - Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO)

G. v. 14.02.1940 RGBl. I S. 357; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 363-1 Kostenrecht
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§ 14


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die Verjährung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter Kosten gilt § 17 der Kostenordnung entsprechend.

(2) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.

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Zitierungen von § 14 JVKostO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 JVKostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JVKostO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren (GBAbVfV)
Artikel 4 V. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3580, 3585; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
§ 4 GBAbVfV Erhebung der Gebühren
... durch die Landesjustizverwaltung gelten im übrigen § 7 Abs. 2 und 3 und § 14 der ...


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