Änderung § 16 JVKostO vom 01.10.2009

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§ 16 JVKostO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 16 JVKostO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713

(Textabschnitt unverändert)

§ 16


(Text alte Fassung)

Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die die Justizverwaltungskostenordnung verweist.

(Text neue Fassung)

(1) Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die die Justizverwaltungskostenordnung verweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Gebühren für Abrufe von Daten in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen vor dem 1. Oktober 2009 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erhoben.





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