§ 18 JVKostO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung | § 18 JVKostO n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 | |
(Text alte Fassung) Die nicht reichsrechtlichen Vorschriften über Gebühren für Amtshandlungen der Justizverwaltung und für sonstige in den Bereich dieser Vorordnung fallende Angelegenheiten treten außer Kraft. | (Text neue Fassung) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist § 5 Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden. |