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Änderung § 9 JVKostO vom 22.12.2011

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§ 9 JVKostO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
§ 9 JVKostO n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9


Weder Gebühren noch Auslagen - ausgenommen Schreibauslagen nach § 4 - werden erhoben

1. für Amtshandlungen, die durch Anzeigen, Anträge und Beschwerden in Angelegenheiten der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, der Anordnung oder der Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung oder der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder der Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung veranlaßt werden;

2. in Gnadensachen;

(Text alte Fassung)

3. in Zentralregisterangelegenheiten, ausgenommen für die Erteilung von Führungszeugnissen nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes;

(Text neue Fassung)

3. in Angelegenheiten nach dem Bundeszentralregistergesetz, ausgenommen für die Erteilung von Führungszeugnissen (Nummern 803 und 804 des Gebührenverzeichnisses);

4. in Gewerbezentralregisterangelegenheiten, ausgenommen für die Erteilung von Auskünften nach § 150 der Gewerbeordnung;

5. im Verfahren über Anträge nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sowie über Anträge auf Entschädigung für sonstige Nachteile, die jemandem ohne sein Verschulden aus einem Straf- oder Bußgeldverfahren erwachsen sind;

6. für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Aufgebotsverfahren.