Artikel 4 - Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften (AtomHaftÄndG k.a.Abk.)

G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1793 (Nr. 40); BGBl. 2022 I S. 14
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 4 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 AtSKostV § 6, § 7

Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3463), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes ist das Bundesamt für Strahlenschutz von der Zahlung der Gebühren nach § 2 Satz 1 Nr. 7 nicht befreit."

2.
§ 7 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 AtomHaftÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtomHaftÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 AtomHaftÄndG Inkrafttreten (vom 01.01.2022)
... des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *) (2) Die Artikel 3 und 4 treten am ersten Tag des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden vierten Kalendermonats ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Standortauswahlgesetz (StandAG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553
Artikel 5 StandAG Folgeänderungen
... Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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