Nach §
126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit §
172 des
Bundesbeamtengesetzes und mit §
14 Abs. 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes übertragen wir dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Befugnis, über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt in Beihilfeangelegenheiten zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsakts nach Abschnitt I dieser Anordnung zuständig war. Im Einzelfall behalten wir uns vor, über einen Widerspruch selbst zu entscheiden.