Nach §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit §
14 Abs. 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes übertragen wir dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Befugnis der Deutschen Telekom AG zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten, soweit es zum Erlass des Widerspruchsbescheides nach Abschnitt II dieser Anordnung zuständig war. Im Einzelfall behalten wir uns vor, diese Befugnis selbst wahrzunehmen.