Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften BhV) in Verbindung mit §
14 Abs. 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes übertragen wir dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten der Versorgungsempfänger der Deutschen Telekom AG, die nicht in der Grundversicherung der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind.
Nach §
126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit §
172 des
Bundesbeamtengesetzes und mit §
14 Abs. 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes übertragen wir dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Befugnis, über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt in Beihilfeangelegenheiten zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsakts nach Abschnitt I dieser Anordnung zuständig war. Im Einzelfall behalten wir uns vor, über einen Widerspruch selbst zu entscheiden.
Nach §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit §
14 Abs. 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes übertragen wir dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Befugnis der Deutschen Telekom AG zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten, soweit es zum Erlass des Widerspruchsbescheides nach Abschnitt II dieser Anordnung zuständig war. Im Einzelfall behalten wir uns vor, diese Befugnis selbst wahrzunehmen.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2008 in Kraft.