Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.10.2010 aufgehoben
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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Festsetzung von Beihilfen sowie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten für die der Deutschen Telekom AG zugeordneten Versorgungsempfänger, die nicht in der Grundversicherung der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind (DTAGZustAnO k.a.Abk.)

A. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1823 (Nr. 40); aufgehoben durch VII. A. v. 27.09.2010 BGBl. I S. 1363
Geltung ab 01.09.2008; FNA: 2030-14-161 Beamte
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I.
II.
III.
IV.

I.



Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften – BhV) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen wir dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten der Versorgungsempfänger der Deutschen Telekom AG, die nicht in der Grundversicherung der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind.

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II.



Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes und mit § 14 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen wir dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Befugnis, über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt in Beihilfeangelegenheiten zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsakts nach Abschnitt I dieser Anordnung zuständig war. Im Einzelfall behalten wir uns vor, über einen Widerspruch selbst zu entscheiden.

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III.



Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen wir dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Befugnis der Deutschen Telekom AG zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten, soweit es zum Erlass des Widerspruchsbescheides nach Abschnitt II dieser Anordnung zuständig war. Im Einzelfall behalten wir uns vor, diese Befugnis selbst wahrzunehmen.

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IV.



Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2008 in Kraft.



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