Die
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom
4. März 1970 (BGBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel
6 der Verordnung vom
17. November 2006 (BGBl. I S. 2644), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 2 wird jeweils in den Nummern 1 und 2 nach der Angabe §§ 3" die Angabe , 3a" eingefügt.
- 2.
- Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
§ 3a Sprachkenntnisse der Flugbesatzung im gewerblichen Luftverkehr
Das Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Flugbesatzung über ausreichende Kenntnisse der Sprache, die im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst in dem genutzten Luftraum verwendet wird, oder der englischen Sprache verfügt."
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293