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Artikel 5 - Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer (AMSprKNachwV k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. September 2008 LuftKostV Anlage

Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048), wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt III der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 38 wird die Angabe „gemäß § 17 FlugfunkV" durch die Angabe „gemäß § 18 FlugfunkV" ersetzt.

b)
Folgende Nummer 39 wird neu eingefügt:

„39.Abnahme von Sprach-
prüfungen gemäß § 15
FlugfunkV in Verbindung
mit § 125 LuftPersV
Gebühr gemäß
§ 18 FlugfunkV”.


 
c)
Die bisherige Nummer 39 wird die Nummer 40.

2.
Abschnitt IV der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 19 werden folgende Angaben angefügt:

„20.Anerkennung einer Stelle
für die Abnahme von
Sprachprüfungen für
Luftfahrer (§ 125a Abs. 1
LuftPersV)
250 bis 3.800 EUR
21.Aufsicht über eine Stelle,
die für die Abnahme
von Sprachprüfungen
anerkannt ist (§ 125a
Abs. 2 LuftPersV)
250 bis 2.200 EUR
22.Erstmaliger Eintrag des
Nachweises der Sprach-
kenntnisse in die Lizenz
oder Ausstellung einer
gesonderten Bescheini-
gung (§ 125 Abs. 3, 5
und 6 LuftPersV)
15 bis 35 EUR".


 
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Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 AMSprKNachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMSprKNachwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ergänzung und Anpassung der Anforderungen an Luftfahrer
V. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 133
Artikel 3 LuftfahrerRÄndV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. September 2008 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird folgender ...