39. | Abnahme von Sprach- prüfungen gemäß § 15 FlugfunkV in Verbindung mit § 125 LuftPersV | Gebühr gemäß § 18 FlugfunkV”. |
20. | Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für Luftfahrer (§ 125a Abs. 1 LuftPersV) | 250 bis 3.800 EUR |
21. | Aufsicht über eine Stelle, die für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt ist (§ 125a Abs. 2 LuftPersV) | 250 bis 2.200 EUR |
22. | Erstmaliger Eintrag des Nachweises der Sprach- kenntnisse in die Lizenz oder Ausstellung einer gesonderten Bescheini- gung (§ 125 Abs. 3, 5 und 6 LuftPersV) | 15 bis 35 EUR". |