§ 1 - Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms (EGRebflRodV k.a.Abk.)

V. v. 18.09.2008 BGBl. I S. 1849 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491
Geltung ab 24.09.2008; FNA: 7847-11-4-110 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung des Titels V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1) in Verbindung mit Titel IV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 170 S. 1).

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Zitierungen von § 1 Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EGRebflRodV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGRebflRodV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EGRebflRodV Verfahren, Ermittlungen zur Festsetzung der Höhe der Prämie
... wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung 1. die nach den in § 1 bezeichneten Vorschriften erforderlichen Bestimmungen über das Verfahren, ...


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