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§ 4 - Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms (EGRebflRodV k.a.Abk.)

V. v. 18.09.2008 BGBl. I S. 1849 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491
Geltung ab 24.09.2008; FNA: 7847-11-4-110 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Ausschluss von Rebflächen



(1) In einer Rechtsverordnung nach § 3 kann die Gewährung einer Rodungsprämie ausgeschlossen werden für Rebflächen mit

1.
einer Hangneigung von 30 vom Hundert und mehr oder

2.
mit Terrassen.

(2) Ferner kann in einer Rechtsverordnung nach § 3 vorgesehen werden, dass Anträge auf Rodungsprämien in einem bestimmten Anbaugebiet abzulehnen sind, soweit die in dem bestimmten Anbaugebiet beantragten und genehmigten Rodungsmaßnahmen einen Umfang von 10 vom Hundert der Rebfläche des Anbaugebiets erreicht haben. Im Falle einer Regelung nach Satz 1 sind durch geeignete Verfahrensbestimmungen Vorkehrungen für eine gleichmäßige Behandlung aller Anträge zu treffen.