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§ 6 - Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms (EGRebflRodV k.a.Abk.)

V. v. 18.09.2008 BGBl. I S. 1849 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491
Geltung ab 24.09.2008; FNA: 7847-11-4-110 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.



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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. September 2008.



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Frühere Fassungen von § 6 Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2009Artikel 6 Verordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich sowie zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms
vom 10.03.2009 BGBl. I S. 491

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EGRebflRodV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGRebflRodV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich sowie zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms
V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491
Artikel 6 MilchMaOrdRuaÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms
...  6 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms vom 18. ...