Änderung § 5 AlkopopStG vom 13.02.2023

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§ 5 AlkopopStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 5 AlkopopStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag zum 1. Juli 2005 über die Auswirkungen des Gesetzes auf den Alkoholkonsum von Jugendlichen unter 18 Jahren sowie die Marktentwicklung von Alkopops und vergleichbaren Getränken.



 



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