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§ 2 - Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6 WoGG-NG; FNA: 8601-3 Ergänzende Vorschriften zum SGB
27 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 73 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6 WoGG-NG; FNA: 8601-3 Ergänzende Vorschriften zum SGB
27 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 73 Vorschriften zitiert
§ 2 Wohnraum
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.
Zitierungen von § 2 WoGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Wohngeldverordnung (WoGV)
neugefasst durch B v. 19.10.2001 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.07.2020 BGBl. I S. 1594
§ 11 WoGV Ausweisung der Fremdmittel (vom 01.01.2013)
... 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes; maßgebend ist der Wohnraumbegriff des § 2 des Wohngeldgesetzes; 2. der Verbesserung des Gegenstandes der ... 16 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes; maßgebend ist der Wohnraumbegriff des § 2 des Wohngeldgesetzes; 3. der nachträglichen Errichtung oder des ...
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