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§ 4 - Wohngeldgesetz (WoGG)

Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6 WoGG-NG; FNA: 8601-3 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes



Das Wohngeld richtet sich nach

1.
der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8),

2.
der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und

3.
dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)

und ist nach § 19 zu berechnen.

 
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Zitierungen von § 4 WoGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26a WoGG Vorläufige Zahlung des Wohngeldes (vom 01.01.2023)
... die für das Wohngeld maßgeblichen Berechnungsgrößen nach § 4 . (2) Die Entscheidung über die vorläufige Zahlung des Wohngeldes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2963
Artikel 1 1. WoGGÄndG Änderung des Wohngeldgesetzes
... im Sinne des Satzes 1 sind die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder im Sinne des § 4 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung oder die zu ... Wohngeldbetrages die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder nach § 4 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung für den ersten Monat ...

Wohngeld-Plus-Gesetz
G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
Artikel 1 WoGPlusG Änderung des Wohngeldgesetzes
... die für das Wohngeld maßgeblichen Berechnungsgrößen nach § 4 . (2) Die Entscheidung über die vorläufige Zahlung des Wohngeldes steht unter ...