§ 12 - Wohngeldgesetz (WoGG)

Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6 WoGG-NG; FNA: 8601-3 Ergänzende Vorschriften zum SGB
| |

§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente


§ 12 hat 6 frühere Fassungen und wird in 29 Vorschriften zitiert

(1) 1Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. 2Sie ergeben sich aus Anlage 1.

(2) 1Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird. 2Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. 3Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Satzes 1.

(3) 1Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit

1.
einer Einwohnerzahl von 10.000 und mehr gesondert,

2.
einer Einwohnerzahl von weniger als 10.000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.

2Maßgebend für die Zuordnung nach Satz 1 ist die Einwohnerzahl, die auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde.

(4) 1Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt bei einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 oder einer entsprechenden strukturellen Änderung der höchstens zu berücksichtigenden Miete oder Belastung auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) festgestellt. 2Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik zu Grunde zu legen.

(4a) 1Für die Gemeinden Baltrum, Borkum (Stadt), Juist, Langeoog, Norderney (Stadt), Spiekeroog, Wangerooge (Nordseebad), Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr (Stadt), Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee, die auf Inseln ohne Festlandanschluss liegen, wird ein gemeinsames Mietenniveau festgestellt. 2Sie erhalten eine eigene gemeinsame Mietenstufenzuordnung und für die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung die Bezeichnung Inseln ohne Festlandanschluss. 3Abweichend von Absatz 4 wird das Statistische Bundesamt nach den Absätzen 2 und 3 einmalig ausschließlich das gemeinsame Mietenniveau dieser Gemeinden und das jeweilige Mietenniveau der von dieser Änderung betroffenen Kreise vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 feststellen. 4Diese Feststellung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistiken für Dezember 2016 und Dezember 2017 (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2). 5Die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung kann vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge entsprechend angepasst werden.

(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet:

MietenstufeMietenniveau
Iniedriger als minus 15 Prozent
IIminus 15 Prozent bis
niedriger als minus 5 Prozent
IIIminus 5 Prozent bis
niedriger als 5 Prozent
IV5 Prozent bis
niedriger als 15 Prozent
V15 Prozent bis
niedriger als 25 Prozent
VI25 Prozent bis
niedriger als 35 Prozent
VII35 Prozent und höher


(6) Der folgende monatliche Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten als Summe aus dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung und dem Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen:

Anzahl der zu
berücksichtigenden
Haushaltsmit-
glieder
Betrag zur Entlastung
bei den Heizkosten
auf Grund der CO2-
Bepreisung in Euro
Betrag der dauer-
haften Heiz-
kostenkompo-
nente in Euro
Gesamtbetrag zur
Entlastung bei den
Heizkosten in Euro
114,4096110,40
218,60124142,60
322,20148170,20
425,80172197,80
529,40196225,40
Mehrbetrag
für jedes weitere
zu berücksichtigende
Haushaltsmitglied
3,602427,60


(7) Der folgende monatliche Betrag ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder als Klimakomponente zu berücksichtigen:

Anzahl der zu
berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder
Als Klimakomponente
zu berücksichtigender
Zuschlag zu den
Höchstbeträgen nach
§ 12 Absatz 1 in Euro
119,20
224,80
329,60
434,40
539,20
Mehrbetrag für jedes
weitere zu berück-
sichtigende Haus-
haltsmitglied
4,80



Text in der Fassung des Artikels 1 Wohngeld-Plus-Gesetz G. v. 5. Dezember 2022 BGBl. I S. 2160 m.W.v. 1. Januar 2023

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 12 WoGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Wohngeld-Plus-Gesetz
vom 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz (WoGCO2BeprEntlG)
vom 15.05.2020 BGBl. I S. 1015
aktuell vorher 01.01.2020 (22.05.2020)Artikel 1 Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz (WoGCO2BeprEntlG)
vom 15.05.2020 BGBl. I S. 1015
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG)
vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1877
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
vom 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 22 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
aktuellvor 01.01.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 12 WoGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WoGG Berechnungsgrößen des Wohngeldes
... 5 bis 8), 2. der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12 ) und 3. dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18) und ist nach § 19 ...
§ 9 WoGG Miete (vom 01.01.2023)
... Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist als Miete die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu Grunde zu ... als Miete die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu Grunde zu ...
§ 10 WoGG Belastung (vom 01.01.2023)
... Wohnraum entfallende Belastung aus Zinsen und Tilgungen die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 erreicht oder ... Tilgungen die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 erreicht oder ...
§ 11 WoGG Zu berücksichtigende Miete und Belastung (vom 01.01.2023)
... Betracht bleibt, jedoch nur bis zur Höhe der Summe, die sich aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ergibt, und 2. dem Gesamtbetrag zur ... der Summe, die sich aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ergibt, und 2. dem Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz ... 12 Absatz 7 ergibt, und 2. dem Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 . Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist die Summe aus dem ... Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 , dem Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der ... Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1, dem Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu berücksichtigen. (2) Die Miete ... zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu berücksichtigen. (2) Die Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder ... entspricht. In diesem Fall sind nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1 , der Anteil des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der ... nach § 12 Absatz 1, der Anteil des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der Anteil des Betrages der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu berücksichtigen, ... bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der Anteil des Betrages der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu berücksichtigen, der jeweils dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ... der Haushaltsmitglieder entspricht. Für die Ermittlung des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1 , des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und des Betrages der ... nach § 12 Absatz 1, des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und des Betrages der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ist jeweils die Gesamtzahl der ... Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und des Betrages der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ist jeweils die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder ...
§ 12 WoGG Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente (vom 01.01.2023)
... zu berücksichtigender Zuschlag zu den Höchstbeträgen nach § 12 Absatz 1 in Euro 1 19,20 2 24,80 ...
§ 34 WoGG Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht (vom 01.01.2013)
... Haushaltsmitglieder, die für die Berechnung des regionalen Mietenniveaus (§ 12 Abs. 3 und 4), den Wohngeld- und Mietenbericht (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen ...
§ 35 WoGG Erhebungs- und Hilfsmerkmale (vom 01.01.2021)
... der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigte Höchstbetrag für Miete und Belastung ( § 12 Abs. 1 ), im Fall des § 11 Abs. 3 der Anteil des Höchstbetrages, der dem Anteil der zu ... Grund der Wohngeldberechtigung (§ 3 Abs. 1 bis 3) sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe ( § 12 ); ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind die Größe der ...
§ 38 WoGG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... Ermittlung a) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12 ) und b) des Einkommens (§§ 13 bis 18) zu erlassen, wobei ... Schwierigkeiten möglich ist; 2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen ( § 12 ); 3. die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten ... der Deutsche Bundestag beschließt, die Höchstbeträge für Miete und Belastung ( § 12 Absatz 1 ), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) für ein ... die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen ( § 12 Absatz 2 ) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) für ein solches Jahr neu festzusetzen, hat ...
§ 39 WoGG Wohngeld- und Mietenbericht; Bericht über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland (vom 01.01.2023)
... Die Höchstbeträge für Miete und Belastung ( § 12 Absatz 1 ), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) und die Höhe des Wohngeldes (§ 19) sind alle ... Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen ( § 12 Absatz 2 ) und die Höhe des Wohngeldes (§ 19) sind alle zwei Jahre zu überprüfen. ... die Einschätzungen der Länder zu den Wirkungen der dauerhaften Heizkostenkomponente nach § 12 Absatz 6 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ein. Der erste erweiterte Bericht ... der dauerhaften Heizkostenkomponente nach § 12 Absatz 6 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ein. Der erste erweiterte Bericht erfolgt bis zum 30. Juni 2017. (2) ...
§ 42a WoGG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (vom 01.01.2016)
... neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 12 und 16 Satz 1 bis 4 und § 19 dieses Gesetzes sowie die Anlage zu § 1 Absatz 3 der ...
§ 42b WoGG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes (vom 01.01.2020)
... Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 12 , 17 und 19 dieses Gesetzes und die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung in der ab ...
§ 42c WoGG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung (vom 01.01.2021)
... neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 11 und 12 dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung anzuwenden. (2) ...
§ 42d WoGG Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes (vom 01.01.2023)
... neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 11, 12 und 19 dieses Gesetzes und die sich aus der Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung in ...
§ 43 WoGG Fortschreibung des Wohngeldes (vom 01.01.2023)
... durch die Änderung dieses Gesetzes die Höchstbeträge für Miete und Belastung ( § 12 Absatz 1 ), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) neu ... die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen ( § 12 Absatz 2 ) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) neu ermittelt und festgesetzt, so werden danach zum ... Haushaltsmitglied nach § 19 Absatz 3 erfolgt zum 1. Januar 2025. (2) § 12 Absatz 4 Satz 1 findet bei der Fortschreibung des Wohngeldes keine Anwendung. (3) Für die ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung (12. WoGVÄndV)
V. v. 06.07.2020 BGBl. I S. 1594
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Bewertungsgesetz (BewG)
neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 263 BewG Ermächtigungen (vom 23.07.2021)
... nach § 254 in Verbindung mit Anlage 39 Teil II auf der Grundlage der Einordnung nach § 12 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und der Anlage der Wohngeldverordnung für steuerliche ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 22c SGB II Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung (vom 01.04.2011)
... Hilfsweise können auch die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden. In die Auswertung sollen ...

Wohngeldverordnung (WoGV)
neugefasst durch B v. 19.10.2001 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 102
§ 23 WoGV Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung der Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes (vom 01.01.2022)
... Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung nach Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 um 2,788 Prozent erhöht. Die Erhöhungen werden nach § 43 ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV)
V. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1369
Artikel 1 1. WoGFV Änderung der Wohngeldverordnung
... der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung der Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes § 24 Fortschreibung der Werte für „b" und „c" und ... der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung der Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes (1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung nach Anlage 1 ... (1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung nach Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 um 2,788 Prozent erhöht. Die Erhöhungen werden nach § 43 ...

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 17 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Wohngeldgesetzes
... der Deutsche Bundestag beschließt, die Höchstbeträge für Miete und Belastung ( § 12 Absatz 1 ), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) für ein ... die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen ( § 12 Absatz 2 ) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) für ein solches Jahr neu festzusetzen, hat ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... berücksichtigen. Hilfsweise können auch die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden. In die Auswertung sollen sowohl Neuvertrags- als ...

Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Artikel 6 WoGG-NG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), außer Kraft. (2) Artikel 1 § 12 Abs. 2 bis 5 und § 38 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten ...

Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
Artikel 1 WoGRefG Änderung des Wohngeldgesetzes
... oder entsprechenden Unterlagen, sind Pauschbeträge abzusetzen." 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst: ... in Deutschland (1) Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) und die Höhe des Wohngeldes (§ 19) sind ... für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) und die Höhe des Wohngeldes (§ 19) sind alle zwei Jahre zu ... Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 12 und 16 Satz 1 bis 4 und § 19 dieses Gesetzes sowie die Anlage zu § 1 Absatz 3 der ...

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 GrStRefG Änderung des Bewertungsgesetzes
... nach § 254 in Verbindung mit Anlage 39 Teil II auf der Grundlage der Einordnung nach § 12 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und der Anlage der Wohngeldverordnung für steuerliche ...

Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Artikel 22 HBeglG 2011 Änderung des Wohngeldgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst: „§ 12 Höchstbeträge für Miete und ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst: „§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung". 2. § 11 wird wie folgt ... außer Betracht bleibt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1. Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist der Höchstbetrag nach § 12 ... 12 Absatz 1. Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist der Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 zu berücksichtigen." b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... gefasst: „In diesem Fall ist nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1 zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden ... ist für die Ermittlung des Höchstbetrages maßgebend." 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...

Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz (WoGCO2BeprEntlG)
G. v. 15.05.2020 BGBl. I S. 1015
Artikel 1 WoGCO2BeprEntlG Änderung des Wohngeldgesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Höchstbeträge für Miete und ... geändert: a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „ § 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung, Beträge zur Entlastung bei den ... Berechnungsreihenfolge außer Betracht bleibt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 , und 2. dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6. ... nach § 12 Absatz 1, und 2. dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 . Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist die Summe aus dem ... Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 zu ... Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 zu berücksichtigen." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... gefasst: „In diesem Fall sind nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1 und der Anteil des Betrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 zu ... nach § 12 Absatz 1 und der Anteil des Betrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der ... bei den Heizkosten ist die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder maßgebend." 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ... neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 11 und 12 dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Ist bei ...

Wohngeld-Plus-Gesetz
G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
Artikel 1 WoGPlusG Änderung des Wohngeldgesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Höchstbeträge für Miete und ... geändert: a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „ § 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die ... 2. In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1" durch die Wörter „die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 ... nach § 12 Abs. 1" durch die Wörter „die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 " ersetzt. 3. In § 10 Absatz ... „die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 " ersetzt. 3. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den nach ... " ersetzt. 3. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den nach § 12 Abs. 1 maßgebenden Höchstbetrag" durch die Wörter „die Summe aus dem ... Höchstbetrag" durch die Wörter „die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7" ersetzt. 4. § 11 wird wie ... „die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7" ersetzt. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) ... Betracht bleibt, jedoch nur bis zur Höhe der Summe, die sich aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ergibt, und 2. dem Gesamtbetrag zur ... der Summe, die sich aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ergibt, und 2. dem Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 ... 12 Absatz 7 ergibt, und 2. dem Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 . Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist die Summe aus dem ... Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 , dem Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der ... Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1, dem Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu berücksichtigen." b) ... zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu berücksichtigen." b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ... folgt gefasst: „In diesem Fall sind nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1 , der Anteil des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der ... nach § 12 Absatz 1, der Anteil des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der Anteil des Betrages der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu berücksichtigen, ... bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und der Anteil des Betrages der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu berücksichtigen, der jeweils dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ... der Haushaltsmitglieder entspricht. Für die Ermittlung des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1 , des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und des Betrages der ... nach § 12 Absatz 1, des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und des Betrages der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ist jeweils die Gesamtzahl der ... Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6 und des Betrages der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ist jeweils die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder maßgebend." 5. § 12 ... Absatz 7 ist jeweils die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder maßgebend." 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die ... zu berücksichtigender Zuschlag zu den Höchstbeträgen nach § 12 Absatz 1 in Euro 1 19,20 2 24,80 ... die Einschätzungen der Länder zu den Wirkungen der dauerhaften Heizkostenkomponente nach § 12 Absatz 6 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ein." b) Folgender Absatz 3 wird ... der dauerhaften Heizkostenkomponente nach § 12 Absatz 6 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ein." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Zum ... neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 11, 12 und 19 dieses Gesetzes und die sich aus der Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung in ...

Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG)
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1877
Artikel 1 WoGStärkG Änderung des Wohngeldgesetzes
... c) Der Angabe der Anlage 1 wird folgende Angabe vorangestellt: „Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 )". d) Die bisherige Angabe zu den Anlagen 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ... Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste." 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... der Deutsche Bundestag beschließt, die Höchstbeträge für Miete und Belastung ( § 12 Absatz 1 ), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) für ein ... die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen ( § 12 Absatz 2 ) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) für ein solches Jahr neu festzusetzen, hat ... des bisherigen Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 12 , 17 und 19 dieses Gesetzes und die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung in der ab ... durch die Änderung dieses Gesetzes die Höchstbeträge für Miete und Belastung ( § 12 Absatz 1 ), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) neu ... die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen ( § 12 Absatz 2 ) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) neu ermittelt und festgesetzt, so werden danach zum ... Die erste Fortschreibung des Wohngeldes erfolgt zum 1. Januar 2022. (2) § 12 Absatz 4 Satz 1 findet bei der Fortschreibung des Wohngeldes keine Anwendung. (3) Für die ... 17. Der Anlage 1 wird folgende Anlage 1 vorangestellt: „Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 ) Anzahl der zu berücksichtigenden  ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung (12. WoGVÄndV)
V. v. 06.07.2020 BGBl. I S. 1594
Artikel 1 12. WoGVÄndV Änderung der Wohngeldverordnung
...  Inseln ohne Festlandanschluss ( § 12 Absatz 4a Satz 1 und 2 des Wohngeldgesetzes) V". ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed