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§ 36 - Wohngeldgesetz (WoGG)

Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6 WoGG-NG; FNA: 8601-3 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 36 Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen



(1) 1Die Erhebung der Angaben nach § 35 Abs. 1 ist vierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr durchzuführen. 2Die statistischen Landesämter stellen dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach Ablauf des Erhebungszeitraums oder zu dem in der Rechtsverordnung nach § 38 angegebenen Zeitpunkt folgende Angaben zur Verfügung:

1.
vierteljährlich

a)
für den Erhebungszeitraum die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3;

b)
für den vergleichbaren Erhebungszeitraum des vorausgehenden Kalenderjahres die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 3 unter Berücksichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus den folgenden zwölf Monaten;

2.
jährlich die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 für den Monat Dezember unter Berücksichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus dem folgenden Kalendervierteljahr.

(2) 1Einzelangaben nach § 35 Abs. 1 aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 Prozent der wohngeldberechtigten Personen sind dem Statistischen Bundesamt jährlich unverzüglich nach Ablauf des Erhebungszeitraums für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen. 2Zu diesem Zweck dürfen die Einzelangaben auch dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen oder, wenn die Aufgabe der Zusatzaufbereitung an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung übertragen worden ist, an dieses übermittelt werden. 3Dabei sind mehr als fünf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder, die Wohnraum gemeinsam bewohnen, in einer Gruppe zusammenzufassen. 4Bei der empfangenden Stelle ist eine Organisationseinheit einzurichten, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen zu trennen ist. 5Die in dieser Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. 6Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke des § 34 Abs. 1 verwenden. 7Die nach Satz 2 übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Wohngeld-Plus-Gesetz G. v. 5. Dezember 2022 BGBl. I S. 2160 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 36 WoGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Wohngeld-Plus-Gesetz
vom 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG)
vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1877
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 3 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1824
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
vom 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
vom 09.11.2012 BGBl. I S. 2291
aktuellvor 01.01.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 WoGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 WoGG Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente (vom 01.01.2023)
... von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember ( § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ) festgestellt. Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der ... auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistiken für Dezember 2016 und Dezember 2017 ( § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ). Die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung kann vor der nächsten ...
§ 34 WoGG Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht (vom 01.01.2013)
... für die Wohngeldstatistik und auf die Möglichkeit der Übermittlung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.  ...
§ 35 WoGG Erhebungs- und Hilfsmerkmale (vom 01.01.2021)
... Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist ( § 36 Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.11.2012 BGBl. I S. 2291
Artikel 1 3. WohnRÄndG Änderung des Wohngeldgesetzes
... oder empfangenen Leistung nach § 7 Absatz 1 Erhebungsmerkmal;". 6. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
Artikel 1 WoGRefG Änderung des Wohngeldgesetzes
... aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) festgestellt. Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die ... von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist (§ 36 Absatz 1)." d) Absatz 3 wird aufgehoben. 23. § 36 wird wie folgt ... ist (§ 36 Absatz 1)." d) Absatz 3 wird aufgehoben. 23. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 3 9. SGBIIÄndG Änderung weiterer Gesetze
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst: „§ 36 Erhebungszeitraum und ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst: „ § 36 Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen". 2. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ... „Abs. 3 Satz 1 und 2 oder" gestrichen. 4. Die Überschrift zu § 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Erhebungszeitraum und ... 4. Die Überschrift zu § 36 wird wie folgt gefasst: „ § 36 Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen". (5) In § 1 Absatz 3a Satz 3 des ...

Wohngeld-Plus-Gesetz
G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
Artikel 1 WoGPlusG Änderung des Wohngeldgesetzes
... oder Verrechnung. Die Erprobung dauert bis zum 31. Dezember 2024." 12. In § 36 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch ...

Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG)
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1877
Artikel 1 WoGStärkG Änderung des Wohngeldgesetzes
... am Ende durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 10 wird aufgehoben. 13. In § 36 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und ...