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Änderung § 12 WoGG vom 01.01.2016

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§ 12 WoGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 12 WoGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung


(Text neue Fassung)

§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die folgenden monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Abs. 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen:


Anzahl der zu
berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder | Mietenstufe | Höchst-
betrag
in Euro

1 | I | 292

II | 308

III | 330

IV | 358

V | 385

VI | 407

2 | I | 352

II | 380

III | 402

IV | 435

V | 468

VI | 501

3 | I | 424

II | 451

III | 479

IV | 517

V | 556

VI | 594

4 | I | 490

II | 523

III | 556

IV | 600

V | 649

VI | 693

5 | I | 561

II | 600

III | 638

IV | 688

V | 737

VI | 787

Mehrbetrag
für jedes
weitere zu
berücksichtigende
Haushaltsmitglied | I | 66

II | 72

III | 77

IV | 83

V | 88

VI | 99


(2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird.



(1) 1 Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. 2 Sie ergeben sich aus Anlage 1.

(2) 1 Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird. 2 Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. 3 Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Satzes 1.

(Textabschnitt unverändert)

(3) 1 Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit

1. einer Einwohnerzahl von 10.000 und mehr gesondert,

2. einer Einwohnerzahl von weniger als 10.000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das statistische Landesamt auf der Grundlage des § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zum 30. September des vorletzten Kalenderjahres, das dem Tage des Inkrafttretens einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgeht, festgestellt hat. 3 Kann die Einwohnerzahl nicht nach Satz 2 festgestellt werden, ist der Feststellung die letzte verfügbare Einwohnerzahl zu Grunde zu legen.

(4)
1 Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden (Absatz 3 Satz 1) vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. 2 Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Absatzes 2. 3 Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistik (§§ 34 bis 36) zum 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres, das dem Tage des Inkrafttretens einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgeht, festgestellt. 4 Kann das Mietenniveau nicht nach Satz 3 festgestellt werden, sind der Feststellung die letzten verfügbaren Ergebnisse der jährlichen Wohngeldstatistik zu Grunde zu legen.



2 Maßgebend für die Zuordnung nach Satz 1 ist die Einwohnerzahl, die auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde.

(4) 1 Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt bei
einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 oder einer entsprechenden strukturellen Änderung der höchstens zu berücksichtigenden Miete oder Belastung auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) festgestellt. 2 Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik zu Grunde zu legen.

(4a)
1 Für die Gemeinden Baltrum, Borkum (Stadt), Juist, Langeoog, Norderney (Stadt), Spiekeroog, Wangerooge (Nordseebad), Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr (Stadt), Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee, die auf Inseln ohne Festlandanschluss liegen, wird ein gemeinsames Mietenniveau festgestellt. 2 Sie erhalten eine eigene gemeinsame Mietenstufenzuordnung und für die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung die Bezeichnung Inseln ohne Festlandanschluss. 3 Abweichend von Absatz 4 wird das Statistische Bundesamt nach den Absätzen 2 und 3 einmalig ausschließlich das gemeinsame Mietenniveau dieser Gemeinden und das jeweilige Mietenniveau der von dieser Änderung betroffenen Kreise vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 feststellen. 4 Diese Feststellung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistiken für Dezember 2016 und Dezember 2017 (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2). 5 Die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung kann vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge entsprechend angepasst werden.

(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet:


Mietenstufe | Mietenniveau

I | niedriger als minus 15 Prozent

II | minus 15 Prozent bis
niedriger als minus 5 Prozent

III | minus 5 Prozent bis
niedriger als 5 Prozent

IV | 5 Prozent bis
niedriger als 15 Prozent

V | 15 Prozent bis
niedriger als 25 Prozent

vorherige Änderung

VI | 25 Prozent und höher



VI | 25 Prozent bis
niedriger als 35 Prozent

VII | 35 Prozent
und höher


(6) Der folgende monatliche Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten als Summe aus dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung und dem Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen:


Anzahl der zu
berücksichtigenden
Haushaltsmit-
glieder | Betrag zur Entlastung
bei den Heizkosten
auf Grund der CO2-
Bepreisung in Euro | Betrag der dauer-
haften Heiz-
kostenkompo-
nente in Euro | Gesamtbetrag zur
Entlastung bei den
Heizkosten in Euro

1 | 14,40 | 96 | 110,40

2 | 18,60 | 124 | 142,60

3 | 22,20 | 148 | 170,20

4 | 25,80 | 172 | 197,80

5 | 29,40 | 196 | 225,40

Mehrbetrag
für jedes weitere
zu berücksichtigende
Haushaltsmitglied | 3,60 | 24 | 27,60


(7) Der folgende monatliche Betrag ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder als Klimakomponente zu berücksichtigen:


Anzahl der zu
berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder | Als Klimakomponente
zu berücksichtigender
Zuschlag zu den
Höchstbeträgen nach
§ 12 Absatz 1 in Euro

1 | 19,20

2 | 24,80

3 | 29,60

4 | 34,40

5 | 39,20

Mehrbetrag für jedes
weitere zu berück-
sichtigende Haus-
haltsmitglied | 4,80


(heute geltende Fassung)