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Änderung § 30a WoGG vom 01.01.2023

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§ 30a WoGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 30a WoGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160

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§ 30a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30a Bagatellgrenze bei Rückforderungen


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1 Zur Erprobung einer Bagatellgrenze wird nach Aufhebung der Bewilligung oder Feststellung der Unwirksamkeit eines Wohngeldbescheides durch die Wohngeldbehörde bis zu einer Höhe von 50 Euro von einer Erstattung überzahlten Wohngeldes abgesehen. 2 Dies gilt auch in Fällen einer Aufrechnung oder Verrechnung. 3 Die Erprobung dauert bis zum 31. Dezember 2024.