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Änderung § 46 WoGG vom 23.12.2025

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§ 46 WoGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 46 WoGG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 345
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 46 Übergangsregelung zu § 33


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1 Ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) genannten Zeitpunkt ist § 33 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 auch auf Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen bezieht, die durch das Vorgängerunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes gezahlt worden sind. 2 Das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes ist auch insoweit nach § 33 Absatz 3 bis 5 berechtigt und verpflichtet.


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