§ 38 WoGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2012 geltenden Fassung | § 38 WoGG n.F. (neue Fassung) in der am 16.11.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.11.2012 BGBl. I S. 2291 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38 Verordnungsermächtigung | |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über die Ermittlung a) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und b) des Einkommens (§§ 13 bis 18) zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen, soweit die Ermittlung im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist; 2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 12); | |
(Text alte Fassung) 3. die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens (§ 33) zu regeln. | (Text neue Fassung) 3. die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens (§ 33) zu regeln; dabei kann auch geregelt werden, dass die Länder der Datenstelle die Kosten für die Durchführung des Datenabgleichs zu erstatten haben. |