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Änderung § 20 WoGG vom 01.11.2015

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§ 20 WoGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung
§ 20 WoGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Gesetzeskonkurrenz


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ein alleinstehender Wehrpflichtiger im Sinne des § 7a Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes hat für die Dauer seines Grundwehrdienstes keinen Wohngeldanspruch, es sei denn, die Mietbeihilfe nach § 7a des Unterhaltssicherungsgesetzes ist abgelehnt worden; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. 2 Ist dem Wehrpflichtigen Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt worden, in den der Beginn des Grundwehrdienstes fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28 bleiben unberührt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, für die § 7a Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes unmittelbar oder entsprechend gilt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Besteht für Haushaltsmitglieder ein Anspruch auf Leistungen nach den §§ 13 oder 17 Absatz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes, so haben diese Personen für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes keinen Wohngeldanspruch; § 3 Absatz 4 und § 11 Absatz 3 dieses Gesetzes gelten entsprechend. 2 Ist der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt worden, in den der Beginn des freiwilligen Wehrdienstes fällt, so ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiter zu leisten; § 27 Absatz 2 und § 28 bleiben unberührt.

(2) 1 Stehen allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder den §§ 56, 116 Absatz 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zu oder stünden ihnen diese Leistungen im Fall eines Antrages dem Grunde nach zu, besteht kein Wohngeldanspruch. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. 3 Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. 4 Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28 bleiben unberührt.