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Änderung Anlage 3 WoGG vom 23.05.2020

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Anlage 3 WoGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2020 geltenden Fassung
Anlage 3 WoGG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.05.2020 BGBl. I S. 1015

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2)


1. Werte für 'M' und 'Y', die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:


| 1
Haushalts-
mitglied | 2
Haushalts-
mitglieder | 3
Haushalts-
mitglieder | 4
Haushalts-
mitglieder | 5
Haushalts-
mitglieder | 6
Haushalts-
mitglieder

M | 52 | 64 | 76 | 88 | 99 | 99

Y | 275 | 357 | 414 | 447 | 532 | 618



| 7
Haushalts-
mitglieder | 8
Haushalts-
mitglieder | 9
Haushalts-
mitglieder | 10
Haushalts-
mitglieder | 11
Haushalts-
mitglieder | 12
Haushalts-
mitglieder

M | 111 | 123 | 135 | 146 | 180 | 286

Y | 702 | 787 | 872 | 957 | 1.248 | 1.443

(Text alte Fassung)


2. Das ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für 'a', 'b', 'c' (Anlage 1) und für 'M' und 'Y' in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte:

(Text neue Fassung)


2. Das ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für 'a', 'b', 'c' (Anlage 2) und für 'M' und 'Y' in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte:

Berechnung der Dezimalzahlen

z1 = a + b · M + c · Y,

z2 = z1 · Y,

z3 = M - z2,

z4 = 1,15 · z3.

Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.

3. Dieses ungerundete monatliche Wohngeld ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie von 0,50 Euro an auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.