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Synopse aller Änderungen des WoGG am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 5 des GrundRentG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WoGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WoGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
WoGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
    § 1 Zweck des Wohngeldes
    § 2 Wohnraum
    § 3 Wohngeldberechtigung
Teil 2 Berechnung und Höhe des Wohngeldes
    Kapitel 1 Berechnungsgrößen des Wohngeldes
       § 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes
    Kapitel 2 Haushaltsmitglieder
       § 5 Haushaltsmitglieder
       § 6 Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
       § 7 Ausschluss vom Wohngeld
       § 8 Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen
    Kapitel 3 Miete und Belastung
       § 9 Miete
       § 10 Belastung
       § 11 Zu berücksichtigende Miete und Belastung
       § 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung, Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten
    Kapitel 4 Einkommen
       § 13 Gesamteinkommen
       § 14 Jahreseinkommen
       § 15 Ermittlung des Jahreseinkommens
       § 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
       § 17 Freibeträge
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 17a Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
       § 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
    Kapitel 5 Höhe des Wohngeldes
       § 19 Höhe des Wohngeldes
Teil 3 Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs
    § 20 Gesetzeskonkurrenz
    § 21 Sonstige Gründe
Teil 4 Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
    § 22 Wohngeldantrag
    § 23 Auskunftspflicht
    § 24 Wohngeldbehörde und Entscheidung
    § 25 Bewilligungszeitraum
    § 26 Zahlung des Wohngeldes
    § 27 Änderung des Wohngeldes
    § 28 Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs
    § 29 Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung
    § 30 Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall
    § 31 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides
Teil 5 Kostentragung und Datenabgleich
    § 32 Erstattung des Wohngeldes durch den Bund
    § 33 Datenabgleich
Teil 6 Wohngeldstatistik
    § 34 Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht
    § 35 Erhebungs- und Hilfsmerkmale
    § 36 Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen
Teil 7 Schlussvorschriften
    § 37 Bußgeld
    § 38 Verordnungsermächtigung
    § 39 Wohngeld- und Mietenbericht; Bericht über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland
    § 40 Einkommen bei anderen Sozialleistungen
    § 41 Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung
Teil 8 Überleitungsvorschriften
    § 42 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
    § 42a Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
    § 42b Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes
    § 42c Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung
    § 43 Fortschreibung des Wohngeldes
    § 44 Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes
    Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1)
    Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1) Werte für „a", „b" und „c"
    Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2)

§ 13 Gesamteinkommen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).



(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).

(2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17a (neu)




§ 17a Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat, ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ein jährlicher Freibetrag abzuziehen. 2 Dieser beträgt 1.200 Euro vom jährlichen Einkommen aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden jährlichen Einkommens aus der gesetzlichen Rente, höchstens jedoch ein mit zwölf zu multiplizierender Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in

1. einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte,

2. einer Beschäftigung, in der Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 oder Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestand, oder

3. einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist,

erreicht haben. 2 Absatz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden. 3 Je Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine nach Satz 1 vergleichbare Zeit angerechnet.

(3) 1 Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 neu zu entscheiden, wenn die Wohngeldbehörde erstmals davon Kenntnis erlangt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 im Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 vorliegen. 2 Der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde nach Satz 1 gilt als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Absatz 2. 3 Die Entscheidung nach Satz 1 folgt der Entscheidung nach § 42c Absatz 1 nach.

(4) Wurde der Freibetrag bei der Wohngeldbewilligung bereits berücksichtigt, so werden im laufenden Bewilligungszeitraum Änderungen der Höhe des Freibetrages nach Absatz 1 oder 2 nur unter den Voraussetzungen des § 27 berücksichtigt.

(heute geltende Fassung) 

§ 28 Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs


(1) 1 Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. 2 Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt wird. 3 Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gilt nicht als Nutzungsaufgabe.

(2) 1 Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). 2 Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom Ersten des Monats der zweckwidrigen Verwendung an aufzuheben, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Wohngeldbehörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung nach den §§ 51, 52 und 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch übergegangen ist.

(3) 1 Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. 2 Im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.

(4) 1 Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Abs. 1 empfängt. 2 Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.

(5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach § 25 Absatz 4 hinzuweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3, § 42a oder der in den §§ 42b bis 44 genannten Umstände.



(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in § 17a Absatz 3, § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3, § 42a oder der in den §§ 42b bis 44 genannten Umstände.

(heute geltende Fassung) 

§ 35 Erhebungs- und Hilfsmerkmale


(1) Erhebungsmerkmale sind

1. die Art des Wohngeldantrages und der Entscheidung;

2. der Betrag des im Erhebungszeitraum gezahlten Wohngeldes;

3. der Beginn und das Ende des Bewilligungszeitraums nach Monat und Jahr; die Art und die Höhe des monatlichen Wohngeldes;

4. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, ihre jeweilige Beteiligung am Erwerbsleben und Stellung im Beruf sowie jeweils die Anzahl derjenigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die

a) noch nicht 18 Jahre alt sind oder

b) mindestens 18 Jahre, aber noch nicht 25 Jahre alt sind;

ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind auch die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder und die Zahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder Erhebungsmerkmale;

5. das jeweilige Geschlecht der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder;

6. der bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigte Höchstbetrag für Miete und Belastung (§ 12 Abs. 1), im Fall des § 11 Abs. 3 der Anteil des Höchstbetrages, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht;

7. die Wohnverhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach Größe der Wohnung, nach Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Fall des § 10 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und Tilgung, nach öffentlicher Förderung der Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder, der Grund der Wohngeldberechtigung (§ 3 Abs. 1 bis 3) sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 12); ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind die Größe der Wohnung und die Höhe der monatlichen Miete oder Belastung kopfteilig zu erheben;

vorherige Änderung

8. a) das monatliche Gesamteinkommen, die Freibeträge nach § 17 und die Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18;



8. a) das monatliche Gesamteinkommen, die Freibeträge nach den §§ 17, 17a und die Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18;

b) die Summe der positiven Einkünfte und der Einnahmen nach § 14 sowie die Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 für jedes einzelne zu berücksichtigende Haushaltsmitglied;

im Fall einer nach den §§ 7 und 8 Absatz 1 vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person ist die Art der beantragten oder empfangenen Leistung nach § 7 Absatz 1 Erhebungsmerkmal;

9. das Datum der Berechnung des Wohngeldes und die angewandte Gesetzesfassung.

(2) 1 Hilfsmerkmale sind:

1. Name und Anschrift der auskunftspflichtigen Wohngeldbehörde;

2. Wohngeldnummern; diese dürfen keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der wohngeldberechtigten Personen sowie der in § 23 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Personen enthalten oder einen Rückschluss auf diese Verhältnisse zulassen.

2 Die Wohngeldnummern sind zu löschen, sobald bei den statistischen Landesämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie die Erstellung und Prüfung von Ergebnissen aus der Bestandsfortschreibung abgeschlossen sind, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist (§ 36 Absatz 1).